Da die Beschwerdeführerin während der Bauchspiegelung narkotisiert gewesen sei, werde die insoweit zu beurteilende Körperverletzung (Stecken des ersten Blasenkatheters) von Amtes wegen verfolgt. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt habe, sei vor der Operation der Eingriff mit ihr besprochen worden. Ob sie dabei auch darüber aufgeklärt worden sei, dass ihr während der Bauchspiegelung ein Blasenkatheter eingeführt werde, könne offen gelassen werden. Das Legen des Katheters sei einerseits medizinisch indiziert gewesen und kunstgerecht durchgeführt worden.