6. Die Generalstaatsanwaltschaft führt ergänzend zur angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, die Ärztin sei offenbar der Ansicht gewesen, dass sie die Beschwerdeführerin ohne körperliche Untersuchung nicht behandeln könne. Ihre Äusserung «wenn sie sich nicht untersuchen lassen, werde ich ihnen nicht helfen» sei deshalb weder tatbestandsmässig noch unrechtmässig im Sinne einer Nötigung. Da die Beschwerdeführerin während der Bauchspiegelung narkotisiert gewesen sei, werde die insoweit zu beurteilende Körperverletzung (Stecken des ersten Blasenkatheters) von Amtes wegen verfolgt.