Dies sei eine Körperverletzung. Sie sei auch nicht darüber informiert worden, dass ein Dauerkatheter gemacht werde. Die Aufklärung über die Operation sei nicht genü- 3 gend gewesen. Es gehe nicht an, dass man ihr die Schuld an der Blasenentleerungsstörung gebe. Schliesslich erklärte sich die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden, dass med. pract. A.________ ihre Schweigepflicht gebrochen und mit ihrer Mutter über ihre Jungfräulichkeit gesprochen habe.