5. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, die Bauchspiegelung sei nicht medizinisch indiziert gewesen und deshalb eine schwere Körperverletzung. Es sei fahrlässig gewesen und hätte sie töten können, dass ihr Bauch mit jodhaltigem Desinfektionsmittel behandelt worden sei. Sie habe mehrmals darauf hingewiesen, dass sie dagegen allergisch sei. Sie sei auf die möglichen gesundheitlichen Folgen aufgrund des Dauerkatheters nicht hingewiesen worden (Entzündungen, Schmerzen, Blasenentleerungsstörungen etc.). Dies sei eine Körperverletzung.