Zur Beurteilung der psychischen Beeinträchtigungen müsse eine Adäquanzbeurteilung erfolgen. Im Vordergrund stehe das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung bzw. der Vorfälle und ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Ein Aufenthalt im Spital, werde man auch noch so unfreundlich behandelt, sei für sich allein und nach einem objektiven Massstab nicht geeignet, eine wie vorliegend geltend gemachte psychische Störung hervorzurufen.