Indem sich die Beschwerdeführerin der ärztlichen Anweisung widersetzt habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie selbst zur Körperschädigung beigetragen habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin in die Bauchspiegelung eingewilligt und somit den medizinisch indizierten und kunstgerecht durchgeführten ärztlichen Eingriff gerechtfertigt. Die Qualifikation der Verletzung als einfache oder schwere Körperverletzung könne daher offen bleiben. Zur Beurteilung der psychischen Beeinträchtigungen müsse eine Adäquanzbeurteilung erfolgen.