Betreffend den Blasenkatheter sei anzumerken, dass sich die Blasenatonie vermutlich deshalb entwickelt habe, weil die Beschwerdeführerin bereits kurz nach der Laparoskopie (Bauchspiegelung) die Entfernung des Blasenkatheters verlangt habe. Diese Tatsache habe schliesslich zur Blasenentleerungsstörung geführt, welche als Auslöser für die bleibenden Beeinträchtigungen angenommen werden müsse. Indem sich die Beschwerdeführerin der ärztlichen Anweisung widersetzt habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie selbst zur Körperschädigung beigetragen habe.