habe, sei die dreimonatige Antragsfrist nicht eingehalten worden. Es fehle an einer notwendigen Prozessvoraussetzung. Fraglich sei die Qualifikation der Verletzungen, welche in Verbindung mit dem Blasenkatheter sowie ihren angeblichen psychischen Folgeschäden stünden. Betreffend den Blasenkatheter sei anzumerken, dass sich die Blasenatonie vermutlich deshalb entwickelt habe, weil die Beschwerdeführerin bereits kurz nach der Laparoskopie (Bauchspiegelung) die Entfernung des Blasenkatheters verlangt habe.