4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass die geltend gemachte fahrlässige Körperverletzung (Behandlung mit jodhaltigem Bauchdesinfektionsmittel), die Nötigung und Drohung (Aussage «wenn sie sich nicht untersuchen lassen, werde ich ihnen nicht helfen»), die Verletzung des Berufsgeheimnisses (Thematisieren der Jungfräulichkeit vor der Mutter der Beschwerdeführerin) sowie die Beschimpfung (unfreundliche Äusserungen des Pflegepersonals) Antragsdelikte seien.