Am 18. Oktober 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Beschwerdeführerin initiierte Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 10. November 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die C.________(Klinik) reichte am 15. November 2016 eine Stellungnahme ein. Med. pract. A.________ liess sich nicht vernehmen.