Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 444 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Februar 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte Unbekannte Täterschaft bzw. med. pract. A.________ und weitere nicht näher bezeichnete Mitarbeiter der C.________(Klinik) Beschuldigte B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Körperverletzung, evtl. fahrlässiger Körper- verletzung, Nötigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2016 (BM 16 33558) Erwägungen: 1. Die Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) befand sich vom 25. bis 29. September 2013 in medizinischer Behandlung in der C.________(Klinik). Am 7. Juli 2016 erstattete sie gegen unbekannte Täterschaft bzw. med. pract. A.________ und weitere nicht näher bezeichnete Mitarbeiter der C.________(Klinik) Anzeige wegen Körperverletzung, ev. fahrlässiger Körperver- letzung, Nötigung, Beschimpfung sowie Verletzung des Berufsgeheimnisses. Am 18. Oktober 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das von der Beschwerdeführerin initiierte Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2016 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. Die Generalstaatsan- waltschaft beantragte am 10. November 2016 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Die C.________(Klinik) reichte am 15. November 2016 eine Stellung- nahme ein. Med. pract. A.________ liess sich nicht vernehmen. Innert Frist ging keine Replik bei der Beschwerdekammer ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist als Laieneingabe form- und auch fristgerecht, weshalb darauf einzutreten ist. 3. Dem Strafverfahren liegen folgende Vorwürfe der Beschwerdeführerin zugrunde: Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei mit starken Unterleibsschmerzen und starken Blutungen mit Verdacht auf Endometriose/Adenomyose zur weiteren Abklärung in die C.________(Klinik) überwiesen worden. Med. pract. A.________ habe sich zunächst geweigert, das Überweisungsschreiben ihrer Frauenärztin zu lesen und habe sie direkt einer gynäkologischen Untersuchung unterziehen wollen, was sie vehement abgelehnt habe. Die Ärztin habe ihr gesagt, dass sie sie nicht behandle, wenn sie sich nicht untersuchen lasse. Med. pract. A.________ habe sich über ihre Jungfräulichkeit lustig gemacht und ihre Mutter darüber in Kenntnis gesetzt. Zur Abklärung der Schmerzen sei schliesslich eine Bauchspiegelung vor- genommen worden. Vor der Operation habe der Narkosearzt den Eingriff mit ihr besprochen und ihre Allergien aufgenommen. Ihre Jodallergie sei jedoch nicht fest- gehalten worden und sie sei mit jodhaltigem Desinfektionsmittel behandelt worden. Dadurch habe sie eine Verbrennung am Bauch erlitten. Weiter sei ihr entgegen ih- rem ausdrücklichen Willen ein Blasenkatheter gelegt worden. Auf ihre Anweisung sei der Katheter kurz nach der Operation entfernt worden. Weil sich eine Blasen- entleerungsstörung gebildet habe, sei ihr erneut ein Katheter ohne ihr Einverständ- 2 nis eingeführt worden. Seither bestehe eine Blasenatonie, so dass sie einen Bla- senkatheter benötige. Dies gehe mit wiederkehrenden Harnwegsinfekten einher. Seit dem Aufenthalt in der C.________(Klinik) sei sie traumatisiert und leide unter Flashbacks. Allgemein beschwerte sich die Beschwerdeführerin über eine un- freundliche Behandlung sowie Fehler in der Krankenakte. Man sei nicht oder nur widerwillig auf ihre Wünsche eingegangen. Während ihrem Aufenthalt in der C.________(Klinik) sei sie öfters beschimpft worden. 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass die geltend gemachte fahrlässige Körperverletzung (Behandlung mit jodhaltigem Bauchdesin- fektionsmittel), die Nötigung und Drohung (Aussage «wenn sie sich nicht untersu- chen lassen, werde ich ihnen nicht helfen»), die Verletzung des Berufsgeheimnis- ses (Thematisieren der Jungfräulichkeit vor der Mutter der Beschwerdeführerin) sowie die Beschimpfung (unfreundliche Äusserungen des Pflegepersonals) An- tragsdelikte seien. Da sich die Vorfälle im September 2013 ereignet haben sollen, die Beschwerdeführerin aber erst am 8. Juli 2016 bei der Polizei vorgesprochen habe, sei die dreimonatige Antragsfrist nicht eingehalten worden. Es fehle an einer notwendigen Prozessvoraussetzung. Fraglich sei die Qualifikation der Verletzun- gen, welche in Verbindung mit dem Blasenkatheter sowie ihren angeblichen psy- chischen Folgeschäden stünden. Betreffend den Blasenkatheter sei anzumerken, dass sich die Blasenatonie vermutlich deshalb entwickelt habe, weil die Beschwer- deführerin bereits kurz nach der Laparoskopie (Bauchspiegelung) die Entfernung des Blasenkatheters verlangt habe. Diese Tatsache habe schliesslich zur Blasen- entleerungsstörung geführt, welche als Auslöser für die bleibenden Beeinträchti- gungen angenommen werden müsse. Indem sich die Beschwerdeführerin der ärzt- lichen Anweisung widersetzt habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie selbst zur Körperschädigung beigetragen habe. Zudem habe die Beschwerdeführe- rin in die Bauchspiegelung eingewilligt und somit den medizinisch indizierten und kunstgerecht durchgeführten ärztlichen Eingriff gerechtfertigt. Die Qualifikation der Verletzung als einfache oder schwere Körperverletzung könne daher offen bleiben. Zur Beurteilung der psychischen Beeinträchtigungen müsse eine Adäquanzbeurtei- lung erfolgen. Im Vordergrund stehe das Kriterium der Schwere oder der besonde- ren Art der erlittenen Verletzung bzw. der Vorfälle und ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Ein Aufenthalt im Spital, wer- de man auch noch so unfreundlich behandelt, sei für sich allein und nach einem objektiven Massstab nicht geeignet, eine wie vorliegend geltend gemachte psychi- sche Störung hervorzurufen. 5. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, die Bauchspiegelung sei nicht medizinisch indiziert gewesen und deshalb eine schwe- re Körperverletzung. Es sei fahrlässig gewesen und hätte sie töten können, dass ihr Bauch mit jodhaltigem Desinfektionsmittel behandelt worden sei. Sie habe mehrmals darauf hingewiesen, dass sie dagegen allergisch sei. Sie sei auf die möglichen gesundheitlichen Folgen aufgrund des Dauerkatheters nicht hingewie- sen worden (Entzündungen, Schmerzen, Blasenentleerungsstörungen etc.). Dies sei eine Körperverletzung. Sie sei auch nicht darüber informiert worden, dass ein Dauerkatheter gemacht werde. Die Aufklärung über die Operation sei nicht genü- 3 gend gewesen. Es gehe nicht an, dass man ihr die Schuld an der Blasenentlee- rungsstörung gebe. Schliesslich erklärte sich die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden, dass med. pract. A.________ ihre Schweigepflicht gebrochen und mit ihrer Mutter über ihre Jungfräulichkeit gesprochen habe. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft führt ergänzend zur angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung aus, die Ärztin sei offenbar der Ansicht gewesen, dass sie die Beschwerdeführerin ohne körperliche Untersuchung nicht behandeln könne. Ihre Äusserung «wenn sie sich nicht untersuchen lassen, werde ich ihnen nicht helfen» sei deshalb weder tatbestandsmässig noch unrechtmässig im Sinne einer Nöti- gung. Da die Beschwerdeführerin während der Bauchspiegelung narkotisiert gewe- sen sei, werde die insoweit zu beurteilende Körperverletzung (Stecken des ersten Blasenkatheters) von Amtes wegen verfolgt. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt habe, sei vor der Operation der Eingriff mit ihr besprochen worden. Ob sie dabei auch darüber aufgeklärt worden sei, dass ihr während der Bauchspiege- lung ein Blasenkatheter eingeführt werde, könne offen gelassen werden. Das Le- gen des Katheters sei einerseits medizinisch indiziert gewesen und kunstgerecht durchgeführt worden. Andererseits sei das körperliche Wohlbefinden der Be- schwerdeführerin durch den Blasenkatheter nicht erheblich beeinträchtigt worden. Demgemäss sei der objektive Tatbestand der Körperverletzung nicht erfüllt. Betref- fend das Anbringen des zweiten Katheters sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit handle. Es liege eine einfache Körperverletzung vor und die Frist zur Einreichung eines Straf- antrags sei abgelaufen. Hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverlet- zung im Zusammenhang mit dem dringenden Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung sei anzumerken, dass die schwere gesundheitliche Beeinträch- tigung der Beschwerdeführerin und ihre momentane Arbeitsunfähigkeit auf mehrere Faktoren zurückzuführen seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass die post- traumatische Belastungsstörung für sich allein zu einer bleibenden Arbeitsunfähig- keit oder einer vergleichbaren anderen schweren Schädigung der Gesundheit der Beschwerdeführerin geführt habe. Abgesehen davon erweise sich die Zurechen- barkeit des Erfolgs als praktisch unmöglich. An der traumatisierenden Behandlung in der C.________(Klinik) seien mehrere Mitarbeiter beteiligt gewesen und gewisse Folgeschäden, namentlich die Blasenatonie, wären voraussichtlich auch bei einer sachgemässen Behandlung entstanden. 7. Die C.________(Klinik) hält in ihrer Stellungnahme fest, die D.________(Haftpflichtversicherung) habe in ihrer Funktion als Betriebshaftpflicht- versicherung der C.________(Klinik) auf diverse Schreiben der Beschwerdeführe- rin bereits Ende 2014 haftpflichtrechtliche Abklärungen eingeleitet. Diese hätten aufzeigen sollen, ob das Verhalten von med. pract. A.________ resp. der C.________(Klinik) in der Behandlung der Beschwerdeführerin nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen habe. Gemäss Rückmeldung der D.________(Haftpflichtversicherung) habe der medizinische Dienst den Sachver- halt zur Behandlung der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden, jedoch zwin- genden Mitwirkung der Beschwerdeführerin bis anhin nicht vollständig abklären 4 können. Dieser Umstand sei sowohl dem damaligen Rechtsvertreter als auch der Beschwerdeführerin erläutert worden. 8. 8.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie verzichtet dann auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlassen kann (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird gemäss Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhalts- mässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Sie ist unzulässig, wenn zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Im Zweifelsfall ist demzufolge eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.2 erwogen, dass sich eine Nichtanhandnahme dann rechtfertigen lässt, wenn es keine Ermittlungshandlungen mehr gibt, die für die Strafuntersuchung zielführend sein können. 8.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Nichtanhandnah- me wegen Körperverletzung, evtl. fahrlässiger Körperverletzung. Die Vorwürfe ste- hen im Zusammenhang mit der Bauchspiegelung, dem Einsatz der Blasenkatheter sowie den geltend gemachten psychischen und physischen Folgeschäden (Bla- senentleerungsstörung mit wiederkehrenden Harnwegsinfekten; posttraumatische Belastungsstörung/Traumafolgestörung). Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Sachverhalt in vier Abschnitte unterteilt (Stecken des ersten Katheters; Stecken des zweiten Katheters; Blasenentleerungsstörung; psychische Folgeschäden). Die- se Unterteilung wird übernommen, auch wenn sich der Sachverhalt teilweise über- schneidet. Da die dreimonatige Antragsfrist für die Geltendmachung einer einfa- chen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 101]) abgelaufen ist (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Regionalen Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft), steht vorliegend einzig ei- ne schwere (fahrlässige) Körperverletzung (Art. 122 StGB; Art. 125 Abs. 2 StGB) resp. eine qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) zur Dis- kussion. Diese Straftaten werden von Amtes wegen verfolgt. Gemäss Art. 122 al. 2 und 3 StGB macht sich der schweren Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Wegen fahr- lässiger Körperverletzung wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper 5 oder an der Gesundheit schwer schädigt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Die in Art. 122 al. 1 und 2 StGB genannten Beeinträchtigungen haben beispielhaften Charakter. Art. 122 al. 3 StGB nennt im Sinne einer Generalklausel die «andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit». Als solche kommt nur eine Beeinträchtigung in Frage, die mit den zuvor genannten Beispielen in ihrer Schwere vergleichbar ist und etwa mit einer langen Bewusstlo- sigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager, einem ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraums verbunden ist (BGE 124 IV 53 E. 2 S. 57; Entscheide des Bun- desgerichts [BGer] 4A_459/2009 vom 25. März 2010 E. 3.3.1, 6B_115/2009 vom 13. August 2009 E. 6.1, 6P.54/2002 vom 22. November 2002 E. 2.1.1). Bei der Tatbestandsprüfung ist nicht bloss auf die Verletzungshandlung an sich, sondern insbesondere auch auf die Folgen dieser Verletzungen im Sinn einer gesamtheitli- chen Würdigung der Tat abzustellen (BGer 6B_115/2009 E. 6.1). 8.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Behandlung mit dem jodhalti- gen Bauchdesinfektionsmittel trotz Jodallergie stelle eine fahrlässige Körperverlet- zung dar. Sie habe «schwere Verbrennungen» erlitten. Etwaige Verbrennungen oder schwere Hautirritationen in der Bauchgegend werden in den von der Be- schwerdeführerin anlässlich der Anzeigeerstattung eingereichten Arztberichten (vgl. insbesondere die Diagnoseliste von Dr. med. E.________ vom 4. März 2015) indes nicht erwähnt. Es bestehen überhaupt keine objektiven Anzeichen, welche auf eine schwere Verbrennung des Bauchs oder eine Schädigung des Körpers der Beschwerdeführerin aufgrund der Behandlung mit jodhaltigem Bauchdesinfekti- onsmittel hindeuten würden. Angesichts dessen erscheint eine Subsumtion des Sachverhalts unter die schwere fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) von vornherein als ausgeschlossen. Beim Vorwurf der Körperverletzung durch Behandlung mit jodhaltigem Desinfektionsmittel handelt es sich um eine fahr- lässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB). Diese wird nur auf Antrag hin ver- folgt. Mangels fristgerechtem Strafantrag (vgl. die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft) fehlt es an einer Prozess- voraussetzung. Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich zu Recht das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). 8.2.2 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie habe nicht eingewilligt, dass ihr an- lässlich der Bauchspiegelung ein Blasenkatheter gesteckt werde. Der General- staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass insoweit allenfalls der von Amtes wegen zu verfolgende Tatbestand der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen (Art. 123 Ziff. 2 StGB) in Frage kommt. Die Untersuchung wurde nie in diesem Sin- ne ausgedehnt und der angefochtenen Verfügung sind keine Erwägungen zu ent- nehmen. Die Beschwerdekammer prüft indes von Amtes wegen, ob der angezeigte Sachverhalt unter diese Strafbestimmung fallen könnte. Als wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB gilt, wer mindestens unter den konkreten Umständen nicht in der Lage ist, sich gegen die schädigende Einwirkung mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu setzen (BGE 129 IV 1 E. 3.3 mit Hinweisen). Als wehrlos gilt auch, wer ohnmächtig ist oder schläft (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 25 zu Art. 123 StGB). Auch ein narkotisierter Patient, der die Wie- 6 dererlangung seines Bewusstseins in den Machtbereich des behandelnden Arztes legt, muss als wehrlos gelten (BK 12 301 vom 29. Januar 2013 E. 6.6). Die Be- schwerdeführerin war während der Bauchspiegelung narkotisiert und somit wehr- los. Die zu beurteilende Körperverletzung ist demnach von Amtes wegen zu verfol- gen (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Ärztliche Eingriffe erfüllen, selbst wenn sie nach Auffassung des Arztes medizinisch indiziert und kunstgerecht durchgeführt worden sind, jedenfalls insoweit den objek- tiven Tatbestand der Köperverletzung, als sie entweder in die Körpersubstanz ein- greifen oder zumindest vorübergehend die körperliche Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden des Patienten nicht nur unerheblich beeinträchtigen oder verschlech- tern. Solche Eingriffe können nur durch die Einwilligung des Patienten gerechtfer- tigt werden (BGE 124 IV 258 E. 2; 127 IV 154 E. 3a m.w.H.). Die Beschwerdeführerin will nicht zu einem Blasenkatheter eingewilligt haben. Da das Aufklärungsprotokoll betreffend die Bauchspiegelung nicht vorliegt, kann nicht beurteilt werden, ob eine Aufklärung über das Setzen des Blasenkatheters erfolgt ist und die Beschwerdeführerin hierzu einwilligt hat (sog. informed consent). Es kann zum jetzigen Zeitpunkt aber auch nicht zweifelsfrei davon ausgegangen wer- den, dass das Setzen des Katheters kunstgerecht durchgeführt wurde und dass der Katheter das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin nur unerheblich beein- trächtigt hat, mithin dass keine Körperverletzung im Rechtssinn vorliegt. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion vom 24. Mai 2016 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach der Bauchspiegelung starke Schmerzen verspürt hatte und deshalb den Katheter entfernt haben wollte. Die Beschwerdeführerin gab an, der Blasenkatheter habe ihr «heftigste» Schmer- zen verursacht. Die Schmerzen seien «nicht auszuhalten gewesen». Im Bericht von Dr. med. F.________ (Leiterin Endometriose- und Schmerzsprechstunde des G.________(Spitals)) vom 26. April 2016 wird zudem ausgeführt, dass bei der Be- schwerdeführerin seit der Bauchspiegelung im Jahr 2013 eine Blasenatonie beste- he. Die Beschwerdeführerin benötige seither einen suprapubischen Blasenkathe- ter, was zu den rezidivierenden Harnwegsinfekten prädisponiere. Es ist nicht klar, was Ursache der Blasenentleerungsstörung und der rezidivierenden Harnwegsin- fekten ist (vgl. E. 8.2.3 hiernach). Auch wenn die Bauchspiegelung und das Ste- cken eines Blasenkatheters grundsätzlich ein risikoarmes Verfahren sind, können – wie bei jedem Eingriff – Komplikationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann sein, dass die Harnröhre oder Blase durch das Stecken des Blasenkatheters ver- letzt wurden und die Beschwerdeführerin deshalb starke Schmerzen hatte. Denk- bar ist auch eine Verletzung der Nerven, die die Blasenmuskulatur kontrollieren. Angesichts der Schilderung der starken Schmerzen durch die Beschwerdeführerin und der vorliegenden Blasenentleerungsstörung unklarer Ursache liegt kein «kla- rer» Fall im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO vor. Es kann nicht gesagt wer- den, dass der Straftatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) eindeutig nicht erfüllt ist. Vielmehr bedarf es hierzu weiterer Abklärungen. Demnach ist eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zu eröffnen, in welcher die Umstände des Setzens des Katheters und dessen Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin genau zu ermitteln sind (u.a. Ablauf der Bauchspiegelung; Umstände beim Entfernen des Ka- 7 theters). Auch die C.________(Klinik) hielt es für nötig, weitere Abklärungen im Zu- sammenhang mit der Behandlung der Beschwerdeführerin zu machen und ist folg- lich nicht von einem klaren Fall ausgegangen. Nach der Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen sind weitere Ab- klärungen durch die Staatsanwaltschaft möglich. Die Beschwerdeführerin hat ihr Einverständnis gegeben, die Ärzte der C.________(Klinik) von der Schweigepflicht zu entbinden. Folglich können die Akten der C.________(Klinik) von der Staatsan- waltschaft ediert werden, um zu prüfen, ob die Bauchspiegelung (inkl. Einführen des Blasenkatheters) komplikationslos verlaufen ist resp. ob eine Einwilligung der Beschwerdeführerin zum Blasenkatheter vorlag. Auch der Beizug eines Sachver- ständigen sowie eventuell – vorbereitend – die Einholung eines Arztberichtes (Art. 195 Abs. 1 StPO) und eine gynäkologische Untersuchung der Beschwerdefüh- rerin erscheinen nicht von vornherein als ausgeschlossen (vgl. E. 8.2.3 hiernach). 8.2.3 Die Beschwerdeführerin gab weiter zu Protokoll, nach dem Entfernen des Kathe- ters sei festgestellt worden, dass sie noch zu viel Harn in der Blase habe. Es habe sich eine Blasenentleerungsstörung entwickelt. Ihr sei daraufhin erneut gegen ihren Willen ein Blasenkatheter gesetzt worden. Da die Beschwerdeführerin beim Einsetzen des zweiten Katheters bei Bewusstsein war, gilt sie nicht mehr als wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB. Wie die Ge- neralstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, stellt das Anbringen eines Kathe- ters ohne Geltendmachung weiterer Beschwerden keine schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit im Sinne von Art. 122 StGB dar. Es handelt sich um eine einfache Körperverletzung, wobei die Frist für die Einreichung des Strafan- trags abgelaufen ist. Es fehlt an einer Prozessvoraussetzung und die Nichtanhand- nahme war aus diesem Grund gerechtfertigt. Fraglich ist, ob aufgrund der Blasenentleerungsstörung und den wiederkehrenden Harnwegsinfekten von einer schweren Schädigung des Körpers oder der Gesund- heit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden muss. Wie bereits erwähnt, ist dem Bericht von Dr. med. F.________ (Leiterin Endometriose- und Schmerz- sprechstunde des G.________(Spitals)) vom 26. April 2016 zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem äusserst traumatisch erlebten perioperativen Management um die Laparskopie 2013 eine Blasenatonie besteht. Die Beschwer- deführerin benötige seither einen suprapubischen Blasenkatheter, was zu den rezi- divierenden Harnwegsinfekten prädisponiere. Gemäss dem Arztbericht leidet die Beschwerdeführerin somit seit mehr als zweieinhalb Jahren an der Blasenentlee- rungsstörung und sie bedarf seither eines dauerhaften Blasenkatheters. In Anbe- tracht dieser Sachlage erscheint eine Subsumtion des Sachverhalts unter die (fahr- lässige) schwere Körperverletzung nicht von vornherein als ausgeschlossen. Die Auswirkungen der Blasenentleerungsstörung müssen genauer ermittelt werden. Auch betreffend die Kausalität ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Re- gionale Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft gehen davon aus, dass die Blasenentleerungsstörung und die damit zusammenhängenden wieder- kehrenden Harnwegsinfekte auf das eigene Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen seien, da sie die Entfernung des ersten Katheters verlangt habe. Es kann zwar durchaus sein, dass die Blasenentleerungsstörung durch die Be- 8 schwerdeführerin selbstverschuldet ist. Indes ist gleichermassen denkbar, dass die Blasenatonie schicksalshaft eingetreten ist oder eine andere Ursache hat (z.B. fal- sche erste Kathetersetzung; Verletzung beim Entfernen des Blasenkatheters). Auf- grund der vorliegenden Arztberichte kann jedenfalls nicht zweifelsfrei davon aus- gegangen werden, dass die Körperverletzung selbstverschuldet erfolgte. Auch in- soweit sind daher weitere Abklärungen angezeigt. Es ist eine Untersuchung wegen schwerer Körperverletzung, evtl. fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu eröffnen und eine umfassende Abklärung durchzu- führen. Es muss abgeklärt werden, ob aufgrund der Blasenentleerungsstörung eine schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit der Beschwerdeführerin vorliegt und was die Ursache für die Blasenentleerungsstörung ist. Die Beschwer- deführerin hat an der polizeilichen Befragung ausgesagt, dass sie nur die Ärzte der C.________(Klinik) vom Arztgeheimnis entbinden wolle und sie hat offenbar beim haftpflichtrechtlichen Verfahren nicht mitgewirkt (vgl. die Stellungnahme der C.________(Klinik) vom 15. November 2016). Zudem scheint eine körperliche Un- tersuchung gemäss der vorliegenden Arztberichte derzeit nicht möglich zu sein. Andererseits hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber weitere Arztbe- richte in Aussicht gestellt und damit eine gewisse Mitwirkungsbereitschaft gezeigt. Zum jetzigen Zeitpunkt kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass weitere Abklärungen mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin von vornherein aussichtslos sind. Es ist angezeigt, der Beschwerdeführerin nochmals verständlich zu erklären, weshalb es weiterer Abklärungen und ihrer Mitwirkung bedarf. Sollte die Beschwerdeführerin ungeachtet dessen nicht mitwirken, wäre das Verfahren einzustellen (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). 8.2.4 Weiter ist der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Beeinträchtigun- gen («Traumatisierung») zu beurteilen. Dem Bericht von Dr. med. H.________ vom 28. April 2016 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 18. März 2015 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung steht. Die Beschwer- deführerin leide an einer komplexen Traumafolgestörung. Die Traumatisierung ste- he in Zusammenhang mit der stationären medizinischen Behandlung Ende Sep- tember 2013 in der C.________(Klinik). Die Belastung durch die Symptome der Traumafolgestörung sei so hoch, dass aktuell von einer 80 – 90 %-igen Arbeitsun- fähigkeit ausgegangen werden müsse. Auch Dr. med. F.________ führte in ihrem Schreiben vom 26. April 2016 aus, es bestehe der dringende Verdacht auf eine schwere posttraumatische Belastungsstörung. Die ungünstige komplexe Kombina- tion einerseits der gynäkologischen Problematik mit andererseits dem suprapubi- schen Blasenkatheter (gehäufte Harnwegsinfekte) und den psychischen Problemen bei Status nach schwerer Traumatisierung führe zu einer schweren gesundheitli- chen Beeinträchtigung und stark reduzierten psychischen Belastbarkeit der Be- schwerdeführerin. Aus den wiedergegebenen Arztberichten ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Aufenthaltes in der C.________(Klinik) im September 2013 an psychischen Beschwerden leidet. Ob die von der Beschwerde- führerin erlittenen Beeinträchtigungen im strafrechtlichen Sinn als schwer zu quali- fizieren sind, kann im heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. Auszuschliessen ist es jedenfalls nicht, zumal die Beschwerdeführerin offensicht- 9 lich aufgrund ihrer psychischen Probleme teilweise arbeitsunfähig zu sein scheint (vgl. den Arztbericht von Dr. med. H.________, welche die attestierte Arbeitsun- fähigkeit ausschliesslich auf die diagnostizierte Traumafolgestörung stützte). Auch insoweit kann eine Subsumtion des Sachverhalts unter die fahrlässige schwere Körperverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die vorliegenden Arztberichte erscheinen nicht genügend ausführlich, um beurteilen zu können, ob eine schwere Schädigung der geistigen Gesundheit der Beschwerdeführerin vor- liegt und auf was diese zurückzuführen ist. Es bedarf weitergehender Abklärungen. Nötig ist ein forensisch-psychiatrisches Gutachtens zur Frage, ob die Bauchspiege- lung – so wie sie vorgenommen wurde – die posttraumatische Belastungsstörung verursacht hat (Kausalität) und es bedarf einer Beschreibung und Bewertung der Schwere dieser Störung. Die Zurechenbarkeit des Erfolgs erscheint anders als von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten jedenfalls nicht offensichtlich unmöglich. 8.2.5 Zusammengefasst ist betreffend den Vorwurf der Körperverletzung, evtl. fahrlässi- ge Körperverletzung nicht von einem «klaren Fall» im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO auszugehen. Eine Subsumtion unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) resp. der fahrlässigen schweren Körperverlet- zung (Art. 125 Abs. 2 StGB) sowie der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) ist nicht ausgeschlossen. Bei der vorliegend keineswegs eindeutigen Beweislage ist eine Untersuchung wegen schwerer Körperverletzung, evtl. fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie qualifizierter einfacher Körper- verletzung zu eröffnen. Es drängen sich betreffend den Vorwurf der Körperverlet- zung im Zusammenhang mit dem Blasenkatheter, der Blasenentleerungsstörung sowie der geltend gemachten psychischen Folgeschäden weitergehende Ab- klärungen auf. Es muss geprüft werden, ob eine schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit der Beschwerdeführerin vorliegt und was die Ursache (Kausa- lität) der Beschwerden ist. Zudem muss beurteilt werden, ob der erste Blasenkathe- ter kunstgerecht eingeführt wurde und ob er Folgeschäden (insbesondere die Bla- senentleerungsstörung) verursachte. Die Abklärung betreffend die Körperschäden muss eine rechtsmedizinische Begutachtung/Beurteilung sein, evtl. unter Beizug eines Klinikers. Der Rechtsmediziner kann die Kausalitätsfrage klären und die ge- nauen Folgen einer Blasenatonie beschreiben, damit beurteilt werden kann, ob diese unter eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB fallen. Möglich ist auch, dass die Blasenatonie zusammen mit der posttraumatischen Belastungs- störung wertend eine schwere Körperverletzung ergibt. Der Rechtsmediziner wird zudem beurteilen können, ob die Blasenatonie eine Ursache hat, welche die Mitar- beiter der C.________(Klinik) zu vertreten haben. Diese Abklärungen sind – trotz scheinbar beschränktem Mitwirkungswillen der Beschwerdeführerin – nicht gänz- lich unmöglich. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. 8.3 Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die Nichtanhandnahme betref- fen den Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses. Med. pract. A.________ habe ihrer Mutter ohne ihr Einverständnis von ihrer Jungfräulichkeit erzählt. Wie in der angefochtenen Verfügung und der Stellungnahme der Generalstaatsanwalt- schaft zu Recht festgehalten wurde, handelt es sich beim Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) um ein Antragsdelikt. Der Vorfall soll sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im September 2013 ereignet haben. 10 Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. In- dem die Beschwerdeführerin erst Anfangs Juli 2016 den Polizeiposten aufgesucht und Anzeige gegen med. pract. A.________ eingereicht hat, hat sich die dreimona- tige Antragsfrist nicht gewahrt. Damit fehlt es eindeutig an einer Prozessvorausset- zung und die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige wegen Verletzung des Be- rufsgeheimnisses zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 8.4 Die Beschwerdeführerin hat zudem Anzeige wegen Nötigung und Beschimpfung eingereicht. Sie macht geltend, sie sei auf der Abteilung beschimpft worden. Die Aussage von med. pract. A.________ «wenn sie sich nicht untersuchen lassen, werde ich ihnen nicht helfen» erachtet sie als Nötigung und Erpressung. Aus der Begründung der Beschwerde geht nicht hinreichend hervor, ob die Beschwerdefüh- rerin auch die insoweit getätigte Nichtanhandnahme der Regionalen Staatsanwalt- schaft angefochten hat. Die Beschwerdeführerin macht allgemein geltend, dass sie mit der Nichtanhandnahme nicht einverstanden sei. Sie führt aber nicht aus, inwie- fern die Nichtanhandnahme wegen Nötigung und Beschimpfung zu Unrecht erfolgt sein soll. Es ist daher fraglich, ob die Nichtanhandnahme wegen Nötigung und Be- schimpfung Streitgegenstand bilden. Sollte die Beschwerdeführerin auch die dies- bezügliche Nichtanhandnahme angefochten habe, wäre ihre Beschwerde unbe- gründet. Der Vorwurf der Beschimpfung (Art. 177 StGB) stellt ein Antragsdelikt dar und die Antragsfrist ist abgelaufen. Betreffend den Vorwurf der Nötigung wird auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen: «Beim Vorwurf der Nötigung handelt es sich hingegen um ein Offizialdelikt (vgl. Art. 181 StGB). Die Beschwerdeführerin fühlte sich gemäss ihren Angaben genötigt, die gynäkologische Untersuchung zu dulden. So gab sie anlässlich ihrer Befragung an, Frau Dr. A.________ habe ihr gesagt, sie habe das Recht, sie körperlich zu untersuchen. Sie habe das aber nicht gewollt. Frau Dr. A.________ habe ihr gesagt, wenn sie sich nicht untersuchen lasse, werde sie ihr nicht helfen (vgl. Einvernahme vom 21. Juli 2016 S. 4 Z. 128 ff. und S. 10 Z. 441 ff.). Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung be- straft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Zudem muss die Nötigung rechtswidrig sein. Dies ist der Fall, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem unerlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Ärztin war offenbar der Ansicht, dass sie die Beschwerdeführerin ohne körperliche Untersuchung nicht behandeln kann. Ihre dahingehende Äusserung war deshalb weder tatbestandsmässig noch unrechtmässig. Sollte das Verhalten der Ärz- tin als Drohung gewürdigt werden, handelt es sich um ein Antragsdelikt, welches mangels Vorliegen eines fristgerechten Strafantrags ohnehin nicht an die Hand zu nehmen wäre.» Die Beschwerdekammer in Strafsachen kann sich den Überlegungen der General- staatsanwaltschaft anschliessen. Diese sind ausführlich und zutreffend. Vorliegend ist das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der Nötigung eindeutig nicht er- füllt. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Äusse- rungen von med. pract. A.________ als Erpressung verstanden haben will. Gemäss Art. 156 Abs. 1 StGB macht sich der Erpressung strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Ge- 11 walt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Tatbestand der Er- pressung setzt mithin ein vermögensschädigendes Verhalten voraus. Ein solches ist bei der Aussage von med. pract. A.________ «wenn sie sich nicht untersuchen lassen, werde ich ihnen nicht helfen» nicht ersichtlich. 8.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist insoweit aufzuheben, als das Verfahren wegen Körperverlet- zung, evtl. fahrlässiger Körperverletzung nicht an die Hand genommen wurde. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, gegen die Angezeigten eine Untersuchung we- gen schwerer Körperverletzung, evtl. fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie qualifizierter einfacher Körperverletzung zu eröffnen und die weiter notwendigen Abklärungen zu tätigen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu einem Viertel von der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln vom Kanton Bern zu tragen. Sie werden bestimmt auf CHF 800.00 und im Umfang von CHF 200.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerde- führerin ist mangels Antrag keine Entschädigung auszurichten. Abgesehen davon sind ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile ent- standen. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Oktober 2016 wird insoweit aufgehoben, als das Verfahren wegen Körperverletzung, evtl. fahrlässige Körperverletzung nicht an die Hand genommen wurde. 2. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, gegen die Beschuldigten eine Strafuntersu- chung wegen schwerer Köperverletzung, evtl. fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie qualifizierter einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu eröffnen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schwerdeführerin zu einem Viertel, ausmachend CHF 200.00, auferlegt. Drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, werden vom Kanton Bern getragen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - Med. pract. A.________ c/o C.________(Klinik) - C.________(Klinik) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten) Bern, 20. Februar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13