5.6 Insgesamt fehlt es an einem dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich als rechtswidrig. Ausführungen zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr erübrigen sich. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Oktober 2016 aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.