Die Frage der Verwertbarkeit wird vom Sachgericht zu prüfen sein. Ferner kann in diesem Zusammenhang keine Gehörsverletzung der Vorinstanz festgestellt werden. Diese hat sich im angefochtenen Entscheid (Ziffer 3.2, S. 4 Mitte) mit der Frage der Verwertbarkeit des Hafteröffnungsprotokolls unter Verweis auf den Haftentscheid vom 9. September 2016 auseinandergesetzt. Sie ist zum Schluss gekommen, dass eine Unverwertbarkeit nicht offensichtlich sei und daher das Sachgericht diese Frage überprüfen werde. 5.6 Insgesamt fehlt es an einem dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer.