Es kann schliesslich offen gelassen werden, ob das Protokoll der Hafteröffnung vom 9. September 2016 – wie vom Beschwerdeführer gerügt – unverwertbar ist. Der Beschwerdeführer hat anlässlich dieser Befragung bloss zugegeben, zwischendurch Kokain zu konsumieren, auch schon an Kollegen Drogen abgegeben zu haben und bereits wegen Drogen vorbestraft zu sein. Dies alleine würde ohnehin nicht ausreichen, um gegen den Beschwerdeführer einen dringenden Tatverdacht in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Straftaten zu begründen. Die Frage der Verwertbarkeit wird vom Sachgericht zu prüfen sein.