5 dessen nicht erkennbar. Daran könnte auch der Umstand, dass beim Beschwerdeführer mutmasslich 30 Gramm Kokaingemisch gefunden wurden und dieser angeblich zugegeben hat, dass das Kokain ihm gehöre, nichts ändern. 5.5 Es kann schliesslich offen gelassen werden, ob das Protokoll der Hafteröffnung vom 9. September 2016 – wie vom Beschwerdeführer gerügt – unverwertbar ist.