Diese Vorhalte sind zwar nicht aktenkundig. Die Antworten von E.________ können aber nur so verstanden werden, dass er mehrere Aussagen der beiden Männer bestritt oder aber versuchte, diese zu relativieren. Angesichts dieser Aktenlage kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aussagen von E.________ mit denjenigen der weiteren mutmasslichen Beteiligten und den weiteren Beweisen übereinstimme. 5.4 Zusammengefasst besteht also einerseits die Möglichkeit, dass E.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten könnte. Beweise oder Aussagen von Mitbeteiligten, welche die Aussagen von E.___