Es ist zwar aus ermittlungstaktischen Gründen nachvollziehbar, dass nicht sämtliche Beweise im Haftverfahren offen gelegt werden. Was die Staatsanwaltschaft zur Begründung des dringenden Tatverdachts vorbringt, muss aber im Haftverfahren aktenmässig belegt werden (Art. 224 Abs. 2 StPO). Wenn sie demnach ausführt, die Aussagen von E.________ seien selbst im Detail gut verwoben bzw. würden mit weiteren Beweismitteln übereinstimmen (vgl. Haftantrag vom 9. September 2016 S. 4), so sind diese Beweismittel im Haftverfahren offen zu legen, ansonsten keine Überprüfung dieser Schlussfolgerung erfolgen kann.