5.3 Neben E.________ wurden auch andere mutmasslich beteiligte Personen, namentlich G.________ und F.________, befragt. Folgte man den Ausführungen von E.________, müssten diese den Beschwerdeführer ohne Weiteres belasten können. Die Aussagen dieser zwei Personen werden im Haftverfahren indessen nicht vorgelegt. Es ist also davon auszugehen, dass keine weiteren den Beschwerdeführer belastenden Aussagen vorhanden sind. Es ist zwar aus ermittlungstaktischen Gründen nachvollziehbar, dass nicht sämtliche Beweise im Haftverfahren offen gelegt werden.