Ob sich E.________ durch die Änderung seines Aussageverhaltens zum Nachteil des Beschwerdeführers eine raschere Haftentlassung oder eine mildere Bestrafung erhoffte, ist nicht bekannt, auch wenn die Staatsanwaltschaft dies in ihrem Haftantrag ausdrücklich verneint. Ebenso wenig ist ein Grund ersichtlich, weshalb E.________ den Beschwerdeführer mehrere Monate lang hätte schützen sollen, wenn er selber neben ihm (dem Beschwerdeführer) nur eine untergeordnete Rolle beim Drogenverkauf gehabt hätte. Eine Freundschaft besteht zwischen den beiden Männern nicht. 5.3 Neben E.___