Ebenso wenig erkennbar ist, dass E.________ den Beschwerdeführer nur widerwillig und zurückhaltend belastet habe, nachdem er Angst vor diesem geäussert habe (Haftantrag vom 9. September 2016, S. 4). Aktenkundig ist demnach nur, dass E.________ den Beschwerdeführer ohne erkennbaren Anlass erstmals nach rund fünf Monaten belastete. Ob sich E.________ durch die Änderung seines Aussageverhaltens zum Nachteil des Beschwerdeführers eine raschere Haftentlassung oder eine mildere Bestrafung erhoffte, ist nicht bekannt, auch wenn die Staatsanwaltschaft dies in ihrem Haftantrag ausdrücklich verneint.