4 waltschaft macht hierzu geltend, E.________ habe den Beschwerdeführer erst belastet, als dies aufgrund der ihm vorgehaltenen Beweismittel nicht mehr anders gegangen sei (Haftantrag vom 9. September 2016, S. 3). Diese «vorgehaltenen Beweismittel» sind indessen nicht bekannt. Sie ergeben sich weder aus dem Einvernahmeprotokoll vom 21. April 2016 noch aus den übrigen Haftakten. Ebenso wenig erkennbar ist, dass E.________