Darauf wird verwiesen. Die Widersprüche sind demnach auch im Kerngeschehen festzustellen, nämlich in Bezug auf die Übergabe des Amphetamins und der Ecstasy-Pillen. 5.2 Es kommt hinzu, dass sich E.________ bereits seit Dezember 2015 in Untersuchungshaft befindet. Am 21. April 2016, also fast fünf Monate nach seiner Inhaftierung, belastete er den Beschwerdeführer erstmals als eigentlichen Drahtzieher der Drogenverkäufe. Seine früheren Aussagen sind nicht aktenkundig. Die Staatsan-