221 StPO), sind an den dringenden Tatverdacht heute strengere Anforderungen zu stellen als noch ganz am Anfang der Untersuchung. Der Vorwurf gegen den Beschwerdeführer wird nach wie vor einzig mit den belastenden Aussagen von E.________ begründet, welcher zwischenzeitlich parteiöffentlich befragt wurde. Bei einer summarischen Würdigung dieser Aussagen ist vorweg festzustellen, dass diese wenig stringent sind. E.________ verstrickt sich in zahlreiche Widersprüche. Diese werden vom Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 zu Handen des Zwangsmassnahmengerichts zutreffend aufgezeigt. Darauf wird verwiesen.