5. 5.1 Der Beschwerdeführer wird seit April 2016 von E.________ belastet, mit seiner Hilfe Amphetamin und Ecstasy verkauft zu haben. Seit diesem Zeitpunkt laufen mutmasslich die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer. Da der Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des erforderlichen Tatverdachts im Laufe des Strafverfahrens immer strenger wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N5 zu Art. 221 StPO), sind an den dringenden Tatverdacht heute strengere Anforderungen zu stellen als noch ganz am Anfang der Untersuchung.