Dessen Aussagen würden nicht zur Begründung eines dringenden Tatverdachts gegen ihn ausreichen. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei von der Vorinstanz verletzt worden. Er habe am 6. Oktober 2016 gegenüber der Vorinstanz erneut geltend gemacht, dass seine Aussagen anlässlich der Hafteröffnung am 9. September 2016 ohne rechtsgenügliche Belehrung über den Gegenstand des Verfahrens erfolgt seien. Deshalb sei die Verwertbarkeit dieser Aussagen von vornherein ausgeschlossen. Diese dürften zur Berücksichtigung des dringenden Tatverdachts nicht berücksichtigt werden.