__ seine Aussagen gemacht habe, ohne dass ihm wenigstens im Rahmen der Einvernahme irgendwelche Beweismittel vorgehalten worden wären. Der Umstand, dass somit ein weiteres verdachtsbegründendes Element entfalle, sei von der Vorinstanz nicht thematisiert worden. Ferner habe er in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 aufgezeigt, aus welchen Gründen die Aussagen von E.________ selbst bei summarischer Prüfung nicht einfach als glaubhaft bezeichnet werden könnten. Dessen Aussagen würden nicht zur Begründung eines dringenden Tatverdachts gegen ihn ausreichen.