3 schaft sei damit widerlegt, der dringende Tatverdacht gegen ihn habe sich nicht verdichtet. Im Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft sei ausserdem behauptet worden, E.________ habe ihn (den Beschwerdeführer) erst belastet, als dies aufgrund der ihm vorgehaltenen Beweismittel nicht mehr anders gegangen sei. Aus den vorgelegten Protokollen werde aber ersichtlich, dass E.________ seine Aussagen gemacht habe, ohne dass ihm wenigstens im Rahmen der Einvernahme irgendwelche Beweismittel vorgehalten worden wären.