Der blosse Verweis auf Belastungstatsachen, welche sich in den Haftakten nicht finden lassen, reiche zum Beweis der Haftgründe nicht aus. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Haftanordnungsantrag ausgeführt, die Aussagen von E.________ seien detailliert und mit anderen Beweismitteln selbst in Details gut verwoben bzw. würden mit den Aussagen der anderen Beteiligten übereinstimmen. Diese Behauptung sei jedoch nicht belegt worden. Im Gegenteil liessen die Antworten von E.________ auf die gemachten Vorhalte vielmehr den Schluss zu, dass seine Aussagen gerade nicht mit den Aussagen der genannten Personen übereinstimmten.