Sie seien für die Annahme eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer weiterhin ausreichend. 4.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, zur Begründung des dringenden Tatverdachts dürfe nicht nur auf die belastenden Aussagen einer einzigen Person abgestellt werden. Die Protokolle der bereits erfolgten Aussagen der angeblich mitbeteiligten Personen F.________, G.________ und H.________ seien ohne erkennbaren Grund nicht vorgelegt worden. Der blosse Verweis auf Belastungstatsachen, welche sich in den Haftakten nicht finden lassen, reiche zum Beweis der Haftgründe nicht aus.