Die Aussagen von E.________ stünden ausserdem nicht zwangsläufig im Widerspruch zueinander. Seine Erinnerungslücken seien entweder damit zu erklären, dass er sich selber nicht schwerer belasten wolle als unbedingt nötig oder damit, dass er sich infolge Zeitablaufs tatsächlich nicht mehr erinnern könne. Insgesamt seien die Aussagen von E.________ nicht als in den Grundzügen und im Kerngeschehen unglaubwürdig zu bezeichnen. Sie seien für die Annahme eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer weiterhin ausreichend.