Der Beschwerdeführer vermöge mit seinen Aussagen das beschriebene Indizienbündel nicht zu zerstören. Es seien seit der Haftanordnung keine neuen Erkenntnisse auszumachen, welche den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer umstossen könnten. Im Gegenteil sei bereits eine Verdichtung des dringenden Tatverdachts festzustellen: E.________ habe seine Aussagen inzwischen parteiöffentlich bestätigt. Dass G.________ und F.________ noch nicht parteiöffentlich befragt und deren Aussagen nicht zur Verfügung gestellt worden seien, ändere daran nichts. Die Aussagen von E._____