Die belastenden Aussagen von E.________ seien nicht von vornherein haltlos oder unglaubwürdig. Die abschliessende Würdigung dieser Aussagen obliege aber dem Sachgericht. Auch die Frage der Verwertbarkeit des Protokolls der Hafteröffnung werde vom Sachgericht zu beurteilen sein. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer werde gestützt und ergänzt durch die am 7. September 2016 erfolgte Sicherstellung mutmasslicher Drogen in dem vom Beschwerdeführer benutzten Schlafzimmer. Der Beschwerdeführer vermöge mit seinen Aussagen das beschriebene Indizienbündel nicht zu zerstören.