Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). 4.2 Die Vorinstanz begründete den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zunächst mit einem Verweis auf den Haftanordnungsentscheid vom 9. September 2016. Damals habe sie konkrete Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der ihm vorgeworfenen Straftat bejaht. Die belastenden Aussagen von E._____