Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 24. Oktober 2016 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 26. Oktober 2016 Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser verzichtete am 31. Oktober 2016 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.