Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 438 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. November 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Bohren Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amt- haus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ (BA 16 62) Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 11. Oktober 2016 (KZM 16 1346) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 7. September 2016 wurde A.________ festgenommen und für die Dauer von einem Monat in Untersu- chungshaft versetzt (Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Oktober 2016, KZM 16 1243). Am 11. Oktober 2016 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Unter- suchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt Dr. B.________, am 24. Oktober 2016 Beschwerde. Er beantragte die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides und die sofortige Entlassung aus der Unter- suchungshaft. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 26. Oktober 2016 Staatsanwalt C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Auf- gaben im Beschwerdeverfahren. Dieser verzichtete am 31. Oktober 2016 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 26. Oktober 2016 ebenfalls auf eine Stellungnahme zur Beschwerde unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung und die Verlängerung der Un- tersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Haftantrag vom 9. September 2016 und Haftverlängerungsantrag vom 30. September 2016 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Juli/August 2015 in Schliern BE im Besitz von rund 9 kg Amphetamingemisch gewesen zu sein und dieses dort mit Hilfe von E.________ an F.________ und G.________ veräussert zu haben. Weiter soll der Beschwerdeführer im Juli/August 2016 (recte: 2015) in Schliern BE 5000 Ecstasy-Pillen an F.________ und G.________ veräussert ha- ben. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Tatvorwurf, wird aber von E.________ belastet. 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung kei- ne erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vor- zunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersu- 2 chungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretba- ren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Be- schleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweis- massnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht we- der ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). 4.2 Die Vorinstanz begründete den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerde- führer zunächst mit einem Verweis auf den Haftanordnungsentscheid vom 9. Sep- tember 2016. Damals habe sie konkrete Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der ihm vorgeworfenen Straftat bejaht. Die belastenden Aussagen von E.________ seien nicht von vornherein haltlos oder unglaubwürdig. Die abschliessende Würdigung dieser Aussagen obliege aber dem Sachgericht. Auch die Frage der Verwertbarkeit des Protokolls der Hafteröffnung werde vom Sachgericht zu beurteilen sein. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wer- de gestützt und ergänzt durch die am 7. September 2016 erfolgte Sicherstellung mutmasslicher Drogen in dem vom Beschwerdeführer benutzten Schlafzimmer. Der Beschwerdeführer vermöge mit seinen Aussagen das beschriebene Indizien- bündel nicht zu zerstören. Es seien seit der Haftanordnung keine neuen Erkennt- nisse auszumachen, welche den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerde- führer umstossen könnten. Im Gegenteil sei bereits eine Verdichtung des dringen- den Tatverdachts festzustellen: E.________ habe seine Aussagen inzwischen par- teiöffentlich bestätigt. Dass G.________ und F.________ noch nicht parteiöffentlich befragt und deren Aussagen nicht zur Verfügung gestellt worden seien, ändere daran nichts. Die Aussagen von E.________ stünden ausserdem nicht zwangsläu- fig im Widerspruch zueinander. Seine Erinnerungslücken seien entweder damit zu erklären, dass er sich selber nicht schwerer belasten wolle als unbedingt nötig oder damit, dass er sich infolge Zeitablaufs tatsächlich nicht mehr erinnern könne. Ins- gesamt seien die Aussagen von E.________ nicht als in den Grundzügen und im Kerngeschehen unglaubwürdig zu bezeichnen. Sie seien für die Annahme eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer weiterhin ausreichend. 4.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, zur Begründung des dringenden Tatverdachts dürfe nicht nur auf die belastenden Aussagen einer einzigen Person abgestellt werden. Die Protokolle der bereits erfolgten Aussagen der angeblich mit- beteiligten Personen F.________, G.________ und H.________ seien ohne er- kennbaren Grund nicht vorgelegt worden. Der blosse Verweis auf Belastungstatsa- chen, welche sich in den Haftakten nicht finden lassen, reiche zum Beweis der Haftgründe nicht aus. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Haftanordnungsantrag ausgeführt, die Aussagen von E.________ seien detailliert und mit anderen Be- weismitteln selbst in Details gut verwoben bzw. würden mit den Aussagen der an- deren Beteiligten übereinstimmen. Diese Behauptung sei jedoch nicht belegt wor- den. Im Gegenteil liessen die Antworten von E.________ auf die gemachten Vor- halte vielmehr den Schluss zu, dass seine Aussagen gerade nicht mit den Aussa- gen der genannten Personen übereinstimmten. Die Behauptung der Staatsanwalt- 3 schaft sei damit widerlegt, der dringende Tatverdacht gegen ihn habe sich nicht verdichtet. Im Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft sei ausserdem be- hauptet worden, E.________ habe ihn (den Beschwerdeführer) erst belastet, als dies aufgrund der ihm vorgehaltenen Beweismittel nicht mehr anders gegangen sei. Aus den vorgelegten Protokollen werde aber ersichtlich, dass E.________ sei- ne Aussagen gemacht habe, ohne dass ihm wenigstens im Rahmen der Einver- nahme irgendwelche Beweismittel vorgehalten worden wären. Der Umstand, dass somit ein weiteres verdachtsbegründendes Element entfalle, sei von der Vorinstanz nicht thematisiert worden. Ferner habe er in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 aufgezeigt, aus welchen Gründen die Aussagen von E.________ selbst bei summarischer Prüfung nicht einfach als glaubhaft bezeichnet werden könnten. Dessen Aussagen würden nicht zur Begründung eines dringenden Tatverdachts gegen ihn ausreichen. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei von der Vorinstanz verletzt worden. Er habe am 6. Oktober 2016 gegenüber der Vorinstanz erneut geltend gemacht, dass seine Aussagen anlässlich der Hafteröff- nung am 9. September 2016 ohne rechtsgenügliche Belehrung über den Gegen- stand des Verfahrens erfolgt seien. Deshalb sei die Verwertbarkeit dieser Aussa- gen von vornherein ausgeschlossen. Diese dürften zur Berücksichtigung des drin- genden Tatverdachts nicht berücksichtigt werden. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Ausführungen nicht auseinandergesetzt. Sie habe einzig generell festgehal- ten, dass ihre Erwägungen im Haftanordnungsentscheid weiterhin Gültigkeit bean- spruchen könne. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wird seit April 2016 von E.________ belastet, mit seiner Hilfe Amphetamin und Ecstasy verkauft zu haben. Seit diesem Zeitpunkt laufen mutmasslich die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer. Da der Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des erforderlichen Tatverdachts im Laufe des Strafverfahrens immer strenger wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N5 zu Art. 221 StPO), sind an den dringenden Tatverdacht heute strengere Anforderungen zu stellen als noch ganz am Anfang der Untersuchung. Der Vorwurf gegen den Beschwerdeführer wird nach wie vor einzig mit den belastenden Aussagen von E.________ begründet, welcher zwischenzeitlich parteiöffentlich befragt wurde. Bei einer summarischen Würdigung dieser Aussagen ist vorweg festzustellen, dass diese wenig stringent sind. E.________ verstrickt sich in zahlreiche Widersprüche. Diese werden vom Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 zu Han- den des Zwangsmassnahmengerichts zutreffend aufgezeigt. Darauf wird verwie- sen. Die Widersprüche sind demnach auch im Kerngeschehen festzustellen, näm- lich in Bezug auf die Übergabe des Amphetamins und der Ecstasy-Pillen. 5.2 Es kommt hinzu, dass sich E.________ bereits seit Dezember 2015 in Untersu- chungshaft befindet. Am 21. April 2016, also fast fünf Monate nach seiner Inhaftie- rung, belastete er den Beschwerdeführer erstmals als eigentlichen Drahtzieher der Drogenverkäufe. Seine früheren Aussagen sind nicht aktenkundig. Die Staatsan- 4 waltschaft macht hierzu geltend, E.________ habe den Beschwerdeführer erst be- lastet, als dies aufgrund der ihm vorgehaltenen Beweismittel nicht mehr anders ge- gangen sei (Haftantrag vom 9. September 2016, S. 3). Diese «vorgehaltenen Be- weismittel» sind indessen nicht bekannt. Sie ergeben sich weder aus dem Einver- nahmeprotokoll vom 21. April 2016 noch aus den übrigen Haftakten. Ebenso wenig erkennbar ist, dass E.________ den Beschwerdeführer nur widerwillig und zurück- haltend belastet habe, nachdem er Angst vor diesem geäussert habe (Haftantrag vom 9. September 2016, S. 4). Aktenkundig ist demnach nur, dass E.________ den Beschwerdeführer ohne erkennbaren Anlass erstmals nach rund fünf Monaten belastete. Ob sich E.________ durch die Änderung seines Aussageverhaltens zum Nachteil des Beschwerdeführers eine raschere Haftentlassung oder eine mildere Bestrafung erhoffte, ist nicht bekannt, auch wenn die Staatsanwaltschaft dies in ih- rem Haftantrag ausdrücklich verneint. Ebenso wenig ist ein Grund ersichtlich, wes- halb E.________ den Beschwerdeführer mehrere Monate lang hätte schützen sol- len, wenn er selber neben ihm (dem Beschwerdeführer) nur eine untergeordnete Rolle beim Drogenverkauf gehabt hätte. Eine Freundschaft besteht zwischen den beiden Männern nicht. 5.3 Neben E.________ wurden auch andere mutmasslich beteiligte Personen, nament- lich G.________ und F.________, befragt. Folgte man den Ausführungen von E.________, müssten diese den Beschwerdeführer ohne Weiteres belasten kön- nen. Die Aussagen dieser zwei Personen werden im Haftverfahren indessen nicht vorgelegt. Es ist also davon auszugehen, dass keine weiteren den Beschwerdefüh- rer belastenden Aussagen vorhanden sind. Es ist zwar aus ermittlungstaktischen Gründen nachvollziehbar, dass nicht sämtliche Beweise im Haftverfahren offen ge- legt werden. Was die Staatsanwaltschaft zur Begründung des dringenden Tatver- dachts vorbringt, muss aber im Haftverfahren aktenmässig belegt werden (Art. 224 Abs. 2 StPO). Wenn sie demnach ausführt, die Aussagen von E.________ seien selbst im Detail gut verwoben bzw. würden mit weiteren Beweismitteln überein- stimmen (vgl. Haftantrag vom 9. September 2016 S. 4), so sind diese Beweismittel im Haftverfahren offen zu legen, ansonsten keine Überprüfung dieser Schlussfolge- rung erfolgen kann. Im Gegenteil muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegan- gen werden, dass keine weiteren Beweismittel vorhanden sind, welche den Be- schwerdeführer belasten. Es kommt hinzu, dass E.________ Vorhalte der Aussa- gen von G.________ und F.________ gemacht wurden (Einvernahme E.________ vom 17. Mai 2016 Z. 101 ff.). Diese Vorhalte sind zwar nicht aktenkundig. Die Ant- worten von E.________ können aber nur so verstanden werden, dass er mehrere Aussagen der beiden Männer bestritt oder aber versuchte, diese zu relativieren. Angesichts dieser Aktenlage kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aussagen von E.________ mit denjenigen der weiteren mutmasslichen Beteiligten und den weiteren Beweisen übereinstimme. 5.4 Zusammengefasst besteht also einerseits die Möglichkeit, dass E.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten könnte. Beweise oder Aussagen von Mitbe- teiligten, welche die Aussagen von E.________ stützen würden, sind nicht akten- kundig. Insgesamt lässt sich aufgrund der Aktenlage zwar ein gewisser Verdacht begründen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise mit Drogen zu tun hat. Ein dringender Tatverdacht in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Taten ist in- 5 dessen nicht erkennbar. Daran könnte auch der Umstand, dass beim Beschwerde- führer mutmasslich 30 Gramm Kokaingemisch gefunden wurden und dieser angeb- lich zugegeben hat, dass das Kokain ihm gehöre, nichts ändern. 5.5 Es kann schliesslich offen gelassen werden, ob das Protokoll der Hafteröffnung vom 9. September 2016 – wie vom Beschwerdeführer gerügt – unverwertbar ist. Der Beschwerdeführer hat anlässlich dieser Befragung bloss zugegeben, zwi- schendurch Kokain zu konsumieren, auch schon an Kollegen Drogen abgegeben zu haben und bereits wegen Drogen vorbestraft zu sein. Dies alleine würde ohne- hin nicht ausreichen, um gegen den Beschwerdeführer einen dringenden Tatver- dacht in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Straftaten zu begründen. Die Frage der Verwertbarkeit wird vom Sachgericht zu prüfen sein. Ferner kann in diesem Zu- sammenhang keine Gehörsverletzung der Vorinstanz festgestellt werden. Diese hat sich im angefochtenen Entscheid (Ziffer 3.2, S. 4 Mitte) mit der Frage der Ver- wertbarkeit des Hafteröffnungsprotokolls unter Verweis auf den Haftentscheid vom 9. September 2016 auseinandergesetzt. Sie ist zum Schluss gekommen, dass eine Unverwertbarkeit nicht offensichtlich sei und daher das Sachgericht diese Frage überprüfen werde. 5.6 Insgesamt fehlt es an einem dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdefüh- rer. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich als rechtswidrig. Aus- führungen zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr erübrigen sich. Die Be- schwerde ist gutzuheissen und der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Oktober 2016 aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 6. Der Beschwerdeführer obsiegt im Beschwerdeverfahren, weshalb die Verfahrens- kosten vom Kanton Bern zu tragen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Oktober 2016 (KZM 16 1346) wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird aus der Untersuchungs- haft entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (mit den Akten) - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (mit den Akten) Mitzuteilen (vorab per Fax): - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgefängnis Bern Bern, 2. November 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Bohren Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7