6. Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids obsiegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.