In Fällen wie hier kann diesem Interesse indessen mit einer Verfahrenstrennung bzw. mit einem Verzicht auf Verfahrensvereinigung begegnet werden. Vor diesem Hintergrund ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu verneinen. Die Haftanordnung erweist sich demzufolge als rechtswidrig. Mangels Vorliegens 7 eines Haftgrunds erübrigen sich auch Ersatzmassnahmen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Oktober 2016 ist somit ersatzlos aufzuheben und der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.