Diese Voraussetzung ist offensichtlich nicht erfüllt. Auch wenn die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht Bagatellcharakter besitzen, so kann doch keine Rede davon sein, dass sie objektiv einen besonders schweren Fall eines gewerbsmässigen Betrugs darstellen. Zwar trifft zu, dass das Interesse der Untersuchungsbehörde bzw. das öffentliche Interesse, ein Verfahren auch einmal abschliessen zu können, ebenfalls zu berücksichtigen ist. In Fällen wie hier kann diesem Interesse indessen mit einer Verfahrenstrennung bzw. mit einem Verzicht auf Verfahrensvereinigung begegnet werden.