Anders könne es sich höchstens bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.6-2.9). Da Betrug, auch gewerbsmässiger, somit nicht die Sicherheit Dritter, sondern «bloss» deren Vermögen bedroht, kann er die Annahme von Wiederholungsgefahr höchstens in objektiv besonders schweren Fällen ausnahmsweise rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist offensichtlich nicht erfüllt.