E. 3.7), die unmittelbar gegen die psychische und physische Integrität ihrer Opfer gerichtet seien und damit deren Sicherheit beeinträchtigen könnten. Hinsichtlich Vermögensdelikte führte es aus, dass diese zwar – unter Umständen in hohem Mass – sozialschädlich seien, indessen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten betreffen. Anders könne es sich höchstens bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.6-2.9).