In einem jüngeren Entscheid hielt es dazu fest, dass die Rückfallprognose sehr ungünstig ausfallen müsse (Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf 1B_322/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.2), und zwar in Bezug auf Delikte, die «die Sicherheit anderer erheblich» gefährden, worunter in erster Linie Gewalt-, aber auch schwere Betäubungsmitteldelikte fallen würden (BGE 137 IV 84 nicht publ. E. 3.7), die unmittelbar gegen die psychische und physische Integrität ihrer Opfer gerichtet seien und damit deren Sicherheit beeinträchtigen könnten.