Ferner schätzt die Gutachterin das Rückfallrisiko als hoch ein. Auch die nach der zweiten Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen vermochten den Beschwerdeführer – all seinen Beteuerungen zum Trotz – nicht zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Dass die Vorinstanz die Wiederholungsgefahr vor diesem Hintergrund bejaht hat, ist zwar verständlich, hält aber einer Prüfung der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht stand: Das Bundesgericht erinnerte bereits mehrfach daran, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr aufgrund seines präventiven Charakters restriktiv zu handhaben ist.