6 hindert werden soll, dass der Verfahrensabschluss durch neue Delikte verzögert wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1). 5.3 Aktenkundig ist der Beschwerdeführer wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage vorbestraft (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 26. September 2013). Während der Probezeit wurde er erneut straffällig, wobei die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der 1. Deliktphase mit Blick auf die Zahl der Geschädigten und die Gesamtdeliktssumme nicht unbedeutend sind.