Drohende Verbrechen oder schwere Vergehen genügen (entgegen dem deutschen und dem italienischen Gesetzestext) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr soll verhindern, dass eine bereits in Untersuchung stehende Person bis zum Abschluss des Verfahrens weitere gleichgelagerte Delikte begeht (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 29 zu Art. 221 StPO). In dem Sinn dient er zum einen der Gefahrenabwehr, zum anderen der Verfahrensbeschleunigung, indem ver-