Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr nicht. Seine diesbezüglichen Ausführungen beziehen sich lediglich auf die Art des Regimewechsels. 5.2 Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Drohende Verbrechen oder schwere Vergehen genügen (entgegen dem deutschen und dem italienischen Gesetzestext) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2).