5. 5.1 Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Unter Hinweis auf die Ausführungen in den früheren Haftentscheiden vom 2. Oktober 2015 (ARR 15 98) und 3. Dezember 2015 (ARR 15 120) hält sie fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem erneut delinquenten Verhalten demonstriert habe, dass die Wiederholungsgefahr ganz aktuell gegeben sei. Daran vermöge auch die Vorbringen, wonach es seit den letzten Taten eine längere deliktsfreie Phase gegeben habe, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr nicht.