Fehl geht ferner die Argumentation, wonach das Vorgehen des Beschwerdeführers möglicherweise nicht als arglistig bezeichnet werden könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009). Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, wonach ihm im vorinstanzlichen Verfahren nur der in der Anzeige der Kantonspolizei Aargau genannte Vorwurf und derjenige, welcher gestützt auf die Inserierung der nachstehenden Xbox erhoben worden sei, bekannt gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft erwähnte in ihrem Haftantrag vom 26. September 2016 auch die gemäss I.________ Bank eingegangenen Gutschriften betreffend Verkaufs von iPhones.