5 denn auch nicht grundsätzlich bestritten. Dass er angeblich gewissen Personen ihr Geld bereits zurückerstattet haben soll, ändert nichts am Ergebnis, dass er auch nach seiner letzten Haftentlassung deliktisch tätig gewesen ist. Fehl geht ferner die Argumentation, wonach das Vorgehen des Beschwerdeführers möglicherweise nicht als arglistig bezeichnet werden könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009).