61 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) aussprechen, könnte der Beschwerdeführer im Massnahmenzentrum Uitikon aufgenommen werden, auch gegen seinen Willen, mit dem Ziel, eine Behandlungsmotivation zu erreichen. 4.2 Die beiden Deliktsserien (2014 und 2015) sind unstrittig. Auch hinsichtlich der im Sommer 2016 neu erhobenen Vorwürfe ist der Beschwerdeführer zumindest teilweise geständig. Er bestreitet den in der Anzeige der Aargauer Kantonspolizei genannten Sachverhalt nicht, wonach er auf J.________.ch, einer Gratis-Inserat Webseite, ein iPhone 6s inseriert und am 13. Juli 2016 für CHF 350.00 an H.____