Die Gutachterin schätzt das Rückfallrisiko aufgrund der gestörten Persönlichkeitsentwicklung als hoch ein. Weiter führt sie aus, dass eine Strafe allein nicht geeignet sei, diesem Risiko angemessen zu begegnen und die Voraussetzungen für eine Massnahme aus foren- sisch-psychiatrischer Hinsicht vorliegen würden. Das Absolvieren einer Ausbildung sei auch aus gutachterlicher Sicht ein wichtiges Ziel. Aufgrund der erheblich gestörten Persönlichkeitsentwicklung und der Vorgeschichte sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dieses Ziel ohne intensive Unterstützung nicht erreichen könne.